Aktuelles

  • Vollsperrung Ortsdurchfahrt Heiligkreuzsteinach vom 25.07.2024 bis 06.09.2024

  • Der Gemeinderat der Gemeinde Wilhelmsfeld hat am 16.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Am Buchenhain“ Gemarkung Wilhelmsfeld nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
    Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sowie der Örtlichen Bauvorschriften ist dem nachfolgenden abgebildeten Kartenausschnitt zu entnehmen:


    - Siehe Anhang -


    Der Bebauungsplan „Am Buchenhain“ tritt mit Bekanntmachung in Kraft
    (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB)


    Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Wilhelmsfeld, Johann-Wilhelm-Straße 61, 69259 Wilhelmsfeld während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
    Der in Kraft getretene Bebauungsplan kann, mit der Begründung, des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse www.wilhelmsfeld.de abgerufen werden.


    Siehe Anhang und unter dem Reiter - Bauen & Wohnen - Bebauungspläne


    Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.


    Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB
    Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


    Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
    Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
    Dies gilt nicht, wenn


    1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind


    2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


    Wilhelmsfeld, 24.07.2024
    Dr. Tobias Dangel, Bürgermeister

  • Liebe WilhelmsfelderInnen,


    wir weisen darauf hin, dass vor Befüllen von Schwimmbädern bzw. Pools dies dringend der Gemeindeverwaltung anzuzeigen ist.

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