Parken an engen Stellen und auf Gehwegen
Aufgrund aktuell bestehender Parksituation möchte die Gemeindeverwaltung auf das Parkverbot an engen Stellen hinweisen. Eine Stelle gilt dann als eng, wenn die zur Durchfahrt insgesamt verbleibende Restbreite von 3,05 m unterschritten wird. Wie die Engstelle entsteht, ist dabei nicht von Belang. Dies gilt auch, wenn sie durch natürliche Ereignisse, wie etwa Scheeablagerungen am Straßenrand oder durch andere abgestellte Fahrzeuge entsteht. Das Parken an engen Stellen kann insbesondere Einsatzkräften im Notfall das Erreichen des Einsatzortes erheblich erschweren und schnelle Hilfe unmöglich machen. Aber auch die Müllabfuhr kann nicht gewährleistet werden, wenn Müllfahrzeuge nicht durchkommen. Beim Parken vor bzw. hinter Kreuzungen und Eimündungen muss zusätzlich immer ein Mindestabstand von 5,00 m zur gedachten Verlängerung der Bordsteinkante eingehalten werden.
Des Weiteren wird verschiedentlich auf Gehwegen geparkt. Insbesondere für schwächere Teilnehmer im Straßenverkehr (Fußgänger, Passanten mit Kinderwagen oder Rollatoren und Rollstuhlfahrer) treten oft erhebliche Gefahren auf, wenn sie wegen auf Gehwegen parkenden Fahrzeugen auf die Straße ausweichen müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Parken auf Gehwegen nur dann zulässig ist, wenn es durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird.
Mit verstärkten Kontrollen der Parksituation durch den Gemeindevollzugsdienst muss gerechnet werden.
Die gebietsweise sehr angespannte Parksituation auf öffentlichen Straßen in Wilhelmsfeld ist nicht zuletzt auf das Zweckentfremden von Garagen zurückzuführen. Um den punktuell enormen Parkdruck abzubauen, appellieren wir dringend an die Anwohnerinnen und Anwohner, die im Besitz von privaten Garagen- und Hofstellplätzen sind, diese Abstellflächen zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.
Die Gemeindeverwaltung